📞 Sofort sprechen
+49 6102 779 81 18

Gerichtliches Mahnverfahren – Widerspruch gegen Mahnbescheid und Einspruch gegen Vollstreckungsbescheid

Rechtsanwalt Julian Jung | Rechtsanwalt in Neu-Isenburg
Julian Jung | Rechtsanwalt in Neu-Isenburg
Zuletzt aktualisiert: 01.06.2026

gerichtliches Mahnverfahren

Im ersten Teil (Gerichtliches Mahnverfahren - Ablauf) dieser Reihe haben Sie erfahren, wie ein gerichtliches Mahnverfahren abläuft und welche Konsequenzen Ihnen drohen.

In diesem Beitrag erfahren Sie, wie Sie auf ein gerichtliches Mahnverfahren reagieren sollten, wie Sie Widerspruch gegen einen Mahnbescheid und Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid einlegen.

Kurz gesagt: Sie sollten sofort prüfen, ob die Forderung berechtigt ist und innerhalb von 2 Wochen Widerspruch oder Einspruch einlegen.

Wenn Sie sich noch nicht im gerichtlichen Mahnverfahren befinden aber ein Inkassoschreiben erhalten haben und sich fragen was Sie tun können finden Sie wichtige Hinweise in unserem Ratgeber: Inkassoschreiben – was tun?.

Inhaltsverzeichnis

  1. Gerichtliches Mahnverfahren – Wie reagieren?
  2. Widerspruch gegen Mahnbescheid
  3. Widerspruch gegen Mahnbescheid – Wie geht es weiter?
  4. Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid
  5. Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid – Wie geht es weiter?
  6. Fazit

1. Gerichtliches Mahnverfahren - wie reagieren?

Erhalten Sie einen Mahnbescheid oder Vollstreckungsbescheid, sollten Sie diesen keinesfalls ignorieren. Das Mahngericht prüft vor Erlass nicht, ob die geltend gemachte Forderung tatsächlich besteht. Es kontrolliert lediglich, ob die formellen Voraussetzungen vorliegen, und legt dabei die Angaben des Gläubigers zugrunde.

Eine inhaltliche Prüfung der Forderung findet erst statt, wenn Sie gegen den Mahnbescheid Widerspruch oder gegen den Vollstreckungsbescheid Einspruch einlegen. Reagieren Sie nicht rechtzeitig, kann der Gläubiger einen vollstreckbaren Titel erlangen und hieraus die Zwangsvollstreckung betreiben. Wer sich weder gegen den Mahnbescheid noch gegen den Vollstreckungsbescheid zur Wehr setzt, riskiert daher, dass ein vollstreckbarer Titel entsteht – unabhängig davon, ob die geltend gemachte Forderung tatsächlich besteht oder nicht.

Nach Erhalt eines Mahnbescheids sollten Sie deshalb zunächst prüfen, ob die Forderung berechtigt ist. Bestehen Zweifel an ihrer Berechtigung oder halten Sie die Forderung ganz oder teilweise für unbegründet, sollten Sie fristgerecht Widerspruch gegen den Mahnbescheid einlegen.

Ist bereits ein Vollstreckungsbescheid ergangen, kommt als Rechtsbehelf der Einspruch in Betracht. Auch hierfür gilt die gesetzliche 2-Wochenfrist, die eingehalten werden muss (§ 700 Abs. 1; § 339 Abs. 1 ZPO).

Ist die Einspruchsfrist abgelaufen, kann ein Vollstreckungsbescheid nur noch unter besonderen Voraussetzungen angegriffen werden. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der Vollstreckungsbescheid nicht ordnungsgemäß zugestellt wurde und der Schuldner deshalb keine Möglichkeit hatte, rechtzeitig zu reagieren.

In der Praxis kommt es vor, dass Mahn- und Vollstreckungsbescheide nicht wirksam zugestellt werden. Dies kann etwa der Fall sein, wenn der Schuldner vor Zustellung umgezogen ist oder sich längere Zeit im Ausland aufgehalten hat. Meldet der Schuldner später wieder einen Wohnsitz im Inland an, wird er erstmals durch eine Kontopfändung, eine Lohnpfändung oder andere Vollstreckungsmaßnahmen auf den gegen ihn bestehenden Titel aufmerksam.

In solchen Fällen kann unter Umständen eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 233 ZPO in Betracht kommen. Gelingt diese, besteht die Möglichkeit, auch einen bereits rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid noch mit einem Einspruch anzugreifen. Voraussetzung ist jedoch, dass der Schuldner glaubhaft machen kann, die Einspruchsfrist ohne eigenes Verschulden versäumt zu haben.

Es bleibt festzuhalten, wer einen Mahnbescheid oder Vollstreckungsbescheid erhält, sollte unverzüglich prüfen, welche Fristen laufen und ob die geltend gemachte Forderung berechtigt ist. Gegen unberechtigte Mahn- und Vollstreckungsbescheide sollten Rechtsmittel eingelegt werden, um eine Zwangsvollstreckung inhaltlich unberechtigter Forderungen zu verhindern.

2. Widerspruch gegen Mahnbescheid

Gegen einen Mahnbescheid kann Widerspruch eingelegt werden, solange noch kein Vollstreckungsbescheid erlassen wurde (§ 694 Abs. 1 ZPO). Da der Antragsteller den Erlass eines Vollstreckungsbescheids bereits zwei Wochen nach Zustellung des Mahnbescheids beantragen kann, sollte der Widerspruch möglichst innerhalb dieser Frist beim Mahngericht eingehen.

Der Widerspruch bedarf der Schriftform. Dem Mahnbescheid ist regelmäßig ein amtlicher Vordruck beigefügt, der für die Einlegung des Widerspruchs verwendet werden sollte. Eine Begründung des Widerspruchs ist nicht erforderlich. Es genügt, wenn deutlich wird, dass und gegebenenfalls in welchem Umfang der Anspruch bestritten wird.

Die Vordrucke sind abrufbar unter: Vordrucke Mahnverfahren.

Wird ein Widerspruch verspätet eingelegt, ist er als Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid zu behandeln (§ 694 Abs. 2 ZPO).

Rechtsanwälte müssen den Widerspruch elektronisch über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) einreichen. Dies ermöglicht auch in zeitkritischen Fällen eine kurzfristige und fristwahrende Übermittlung an das zuständige Mahngericht ohne, dass ein Abwarten des Postlaufs notwendig ist.

3. Widerspruch gegen Mahnbescheid - Wie geht es weiter?

Legen Sie rechtzeitig Widerspruch gegen den Mahnbescheid ein, informiert das Mahngericht den Antragsteller darüber (§ 695 ZPO).

Im nächsten Schritt können sowohl der Antragsteller als auch der Antragsgegner die Durchführung des streitigen Verfahrens beantragen. In der Praxis wird dieser Antrag regelmäßig vom Forderungsinhaber, also dem Antragsteller gestellt, da er seine Forderung gerichtlich weiterverfolgen möchte.

Theoretisch können auch Sie als Antragsgegner die Durchführung des streitigen Verfahrens beantragen. Dies kann beispielsweise dann sinnvoll sein, wenn der Antragsteller keinen Antrag stellt aber Sie die Angelegenheit gerichtlich geklärt haben möchten. Zu beachten ist jedoch, dass grundsätzlich diejenige Partei, die die Durchführung des streitigen Verfahrens beantragt, zunächst die noch ausstehenden Gerichtskosten einzahlen muss (§ 22 Abs. 1 GKG). Dies gilt nicht nur für den Antragsteller, sondern auch für den Antragsgegner. Beantragen Sie als Antragsgegner die Durchführung des streitigen Verfahrens, müssen Sie daher die noch offene Gerichtsgebühr verauslagen (Vgl. LG Karlsruhe Beschluss vom 08.04.2025 - Az. 6 O 19/25).

Aus Kostengründen beantragen Antragsgegner die Durchführung des streitigen Verfahrens daher häufig nicht selbst, sondern warten ab, ob der Forderungsinhaber seine Forderung weiterverfolgt und den erforderlichen Antrag stellt.

Wird die Durchführung des streitigen Verfahrens beantragt, gibt das Mahngericht die Sache an das im Mahnbescheid bezeichnete Streitgericht ab. Ist das bezeichnete Gericht nicht zuständig, wird der Rechtsstreit an das zuständige Gericht verwiesen (§ 281 ZPO).

Nach Eingang der Akten fordert das Streitgericht den Kläger auf, seinen Anspruch innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu begründen (§ 697 Abs. 1 ZPO). Mit Eingang der Anspruchsbegründung geht das Verfahren in ein reguläres Klageverfahren über.

Sie erhalten dann Gelegenheit, sich zu den geltend gemachten Ansprüchen zu äußern und im Rahmen einer Klageerwiderung Einwendungen gegen die Forderung vorzubringen. Erst in diesem Verfahrensstadium findet eine inhaltliche gerichtliche Prüfung der geltend gemachten Forderung statt.

Reicht der Kläger innerhalb der gesetzten Frist keine Anspruchsbegründung ein, hat dies zunächst keine unmittelbaren nachteiligen Folgen für ihn. Eine mündliche Verhandlung findet in diesem Fall grundsätzlich nur auf Antrag des Beklagten statt.

4. Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid

Der Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid ist schriftlich beim zuständigen Gericht einzulegen.

Der Einspruch muss das angegriffene Urteil bzw. den Vollstreckungsbescheid bezeichnen und die Erklärung enthalten, dass dagegen Einspruch eingelegt wird (§ 340 Abs. 2 ZPO). Eine Begründung des Einspruchs ist nicht notwendig, kann häufig, aber ratsam sein (§ 340 Abs. 3 ZPO).

5. Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid – Wie geht es weiter?

Wird gegen einen Vollstreckungsbescheid fristgerecht Einspruch eingelegt, wird das Verfahren an das zuständige Streitgericht abgegeben. Dort wird der Forderungsinhaber aufgefordert, seinen Anspruch innerhalb einer vom Gericht gesetzten Frist zu begründen.

Geht eine Anspruchsbegründung ein, wird das Verfahren wie ein gewöhnliches Klageverfahren fortgeführt (§ 700 Abs. 4 ZPO). Sie erhalten dann Gelegenheit, auf die Anspruchsbegründung zu erwidern und im Rahmen einer Klageerwiderung Einwendungen gegen die geltend gemachte Forderung vorzubringen.

Anders als nach einem Widerspruch gegen den Mahnbescheid hat die Frist zur Anspruchsbegründung nach einem Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid jedoch eine größere praktische Bedeutung. Reicht der Forderungsinhaber innerhalb der gesetzten Frist keine Anspruchsbegründung ein, bestimmt das Gericht einen Termin zur mündlichen Verhandlung und setzt zugleich eine weitere Frist zur Begründung des Anspruchs.

Verstreicht auch diese Frist ohne Anspruchsbegründung, können Angriffs- und Verteidigungsmittel des Forderungsinhabers als verspätet zurückgewiesen werden (§ 700 Abs. 5, § 697 Abs. 3 Satz 2, § 296 Abs. 1 ZPO). Der Forderungsinhaber läuft dann Gefahr, seinen Anspruch nicht mehr oder nur eingeschränkt durchsetzen zu können.

6. Fazit

Das gerichtliche Mahnverfahren ermöglicht es Gläubigern, vergleichsweise schnell einen vollstreckbaren Titel zu erlangen. Da das Mahngericht die geltend gemachte Forderung vor Erlass eines Mahn- oder Vollstreckungsbescheids nicht inhaltlich prüft, können auch unberechtigte Forderungen tituliert werden, wenn der Schuldner nicht rechtzeitig reagiert.

Wer einen Mahnbescheid erhält, sollte daher unverzüglich prüfen, ob die Forderung berechtigt ist. Bestehen Zweifel an der Forderung, sollte fristgerecht Widerspruch bzw. Einspruch eingelegt werden.

Besondere Vorsicht ist geboten, wenn die gesetzlichen Fristen bereits abgelaufen sind. Auch dann kann es im Einzelfall noch Möglichkeiten geben, gegen einen Vollstreckungsbescheid vorzugehen, insbesondere wenn Zustellungsmängel vorliegen oder eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht kommt.

Da Fehler im Umgang mit Mahn- und Vollstreckungsbescheiden schnell zu erheblichen finanziellen Nachteilen führen können, empfiehlt es sich, die Erfolgsaussichten eines Widerspruchs oder Einspruchs frühzeitig rechtlich prüfen zu lassen.

Rechtsanwalt Julian Jung | Rechtsanwalt in Neu-Isenburg

Über den Autor

Dieser Artikel wurde verfasst von Rechtsanwalt Julian Jung. Er unterstützt Mandanten bei der Abwehr unberechtigter Forderungen, Inkassoschreiben, Mahnbescheide und Vollstreckungsbescheiden.

Mehr über Julian Jung | Rechtsanwalt in Neu-Isenburg erfahren
← Zurück zu den Artikeln