Inkassoforderung nicht bezahlt – diese Folgen drohen

Inkassoschreiben erhalten und Sie fragen sich, was Sie tun sollen. Lesen Sie unseren umfassenden Artikel: Inkassoschreiben erhalten – was tun?.
Inkassoforderung nicht bezahlt – Folgen?
Ein Inkassoschreiben sorgt bei vielen Betroffenen sofort für Stress. Doch nicht jede Forderung ist berechtigt – und nicht jede muss bezahlt werden. In diesem Beitrag erfahren Sie, welche Folgen tatsächlich drohen, wenn eine Inkassoforderung nicht beglichen wird.
Inkassounternehmen gehen bei ausbleibender Zahlung häufig schrittweise vor:
- Wiederholte Kontaktversuche. Beispielsweise: Anrufe, Anschreiben, teilweise sogar Hausbesuche.
- Drohung mit der Schufa / Meldung bei der Schufa
- Beantragung eines Mahnbescheides.
- Beantragung eines Vollstreckungsbescheides.
- Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher.
Wichtig: Nicht jede Inkassoforderung ist berechtigt. Betroffene sollten die Forderung daher zunächst prüfen lassen und nicht vorschnell bezahlen.
Wenn die Forderung nicht berechtigt ist, lassen sich die Maßnahmen des Inkassounternehmens in der Regel abwehren.
1. Inkassoforderung: Folgen bei Nicht-Zahlung?
Nein. Inkassoforderungen sind nicht immer berechtigt und sollten niemals ungeprüft bezahlt werden.
Häufig bestehen erhebliche Zweifel daran, ob überhaupt ein wirksamer Vertrag geschlossen wurde, die Forderung bereits beglichen ist oder die Ansprüche überhaupt noch durchgesetzt werden können.
In der Praxis treten insbesondere Probleme bei angeblichen Online-Abos, Identitätsmissbrauch, fehlerhaften Vertragsabschlüssen oder bereits bezahlten Rechnungen auf. Zudem sind Forderungen teilweise bereits verjährt oder verwirkt.
Wer ein Inkassoschreiben erhält, sollte daher zunächst sorgfältig prüfen, ob die Forderung tatsächlich besteht. Allein Drohungen mit SCHUFA-Einträgen oder gerichtlichen Schritten bedeuten noch nicht, dass die Forderung berechtigt ist.
Ausführliche Informationen dazu, wann Inkassoforderungen unberechtigt sind und wie Betroffene reagieren sollten, finden Sie in unserem Beitrag: Was tun bei unberechtigter Inkassoforderung?.
2. Inkassoforderung: Anruf / Hausbesuch möglich?
Ob Anrufe oder Hausbesuche durch Mitarbeiter des Inkassounternehmens zulässig sind, ist immer einzelfallbezogen zu beurteilen.
Wettbewerbsrechtlich unzulässig sind beispielsweise aggressive oder irreführende geschäftliche Handlungen (§§ 4a und 5 UWG). Gleiches gilt für unzumutbare Belästigungen gemäß § 7 UWG.
Das OLG München hielt beispielsweise die Ankündigung, dass ein auf Inkasso spezialisiertes Mitarbeiterteam in den Abendstunden einen Hausbesuch vornehmen würde, für unzulässig, da man diese Ankündigung zumindest auch als Androhung körperlicher Gewalt auslegen könne (Vgl. OLG München, Urteil vom 09.07.2009 - 29 U 1852/09).
Andererseits hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass auch bei Anzeige der anwaltlichen Vertretung des Schuldners der Gläubiger und die von ihm beauftragten Inkassounternehmen berechtigt sind, den Schuldner direkt mittels Mahnschreiben zu kontaktieren (Vgl. BGH, Urteil vom 08.02.2011 - VI ZR 330/09).
Welche Kontaktaufnahmen durch Inkassounternehmen zulässig sind und welche untersagt werden können, bedarf daher stets einer Prüfung der Details im Einzelfall.
Jedenfalls stehen Inkassomitarbeitern keine Sonderrechte zu. Das bedeutet: Sie müssen Inkassomitarbeiter nicht in Ihre Wohnung lassen, und Inkassomitarbeiter dürfen auch keine Pfändungen vornehmen.
3. Inkassoforderung nicht bezahlt – SCHUFA möglich?
Inkassounternehmen drohen häufig mit einem Eintrag bei der SCHUFA und setzen diese Drohung oftmals auch in die Tat um.
Bei der SCHUFA (Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung) handelt es sich um eine Wirtschaftsauskunftei, welche die Kreditwürdigkeit von Personen beurteilt. Negativeinträge können es beispielsweise erschweren, einen Kredit zu erhalten oder eine Wohnung zu mieten.
Es ist daher verständlich, dass die Drohung mit einer Meldung an die SCHUFA bei Betroffenen Angst auslöst und man sich fragt, wann eine Meldung an die SCHUFA zulässig ist.
Die SCHUFA darf die Nichtzahlung einer fälligen Forderung negativ berücksichtigen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BDSG erfüllt sind. Eine negative Berücksichtigung ist insbesondere zulässig, wenn:
- Die Forderung tituliert ist (z.B. Urteil oder rechtskräftiger Vollstreckungsbescheid).
- Im Insolvenzverfahren festgestellt vom Schuldner nicht bestrittene Forderungen
- Forderung wurde vom Schuldner anerkannt.
- Bei aufgrund von Zahlungsrückständen fristlos kündbaren Verträgen, wenn zuvor ein Hinweis erfolgt ist.
Weiterhin ist eine negative Berücksichtigung möglich, wenn die folgenden Voraussetzungen kumulativ vorliegen:
- Zweimalige Mahnung nach Fälligkeit.
- Erste Mahnung liegt mindestens 4 Wochen zurück.
- Unterrichtung über mögliche Negativ-Berücksichtigung, frühestens bei der ersten Mahnung.
- Forderung ist nicht bestritten.
Für Sie bedeutet das: Wenn Sie die Forderung bestreiten, darf die Nichtzahlung zunächst nicht negativ von der SCHUFA berücksichtigt werden (Vgl. BGH, Urteil vom 19.03.2015 – I ZR 157/13).
Sollte im Anschluss jedoch ein Urteil oder ein Vollstreckungsbescheid gegen Sie ergehen, wäre eine negative Berücksichtigung der Nichtzahlung durch die SCHUFA wieder möglich.
4. Unbezahlte Inkassoforderung - Mahnbescheid?
Wenn wiederholte Kontaktversuche erfolglos bleiben, beantragen Inkassounternehmen häufig den Erlass eines gerichtlichen Mahnbescheides.
Wenn Sie einen Mahnbescheid erhalten, sollten Sie diesen nicht ignorieren. Wenn Sie nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Mahnbescheides Widerspruch einlegen oder den geforderten Betrag zahlen, kann der Gegner einen Vollstreckungsbescheid beantragen (§ 692 Abs. 1 Nr. 3 ZPO).
Aus einem Vollstreckungsbescheid kann die Zwangsvollstreckung betrieben werden wie aus einem vorläufig vollstreckbaren Urteil.
Der Mahnbescheid wird vom Gericht auf Grundlage der Angaben des Gegners erlassen. Eine inhaltliche Prüfung findet durch das Gericht nicht statt. Sie sollten daher unmittelbar nach Erhalt des Mahnbescheides prüfen, ob die Forderung besteht oder nicht.
Wenn die Forderung berechtigt ist, sollte sie zur Vermeidung weiterer Kosten beglichen werden.
Bei unberechtigten Forderungen sollte Widerspruch gegen den Mahnbescheid eingelegt werden, damit Sie Ihre Einwendungen gegen die Forderung geltend machen und verhindern können, dass ein Vollstreckungsbescheid ergeht.
5. Vollstreckungsbescheid wegen unbezahlter Inkassoforderung?
Der Vollstreckungsbescheid kann zwei Wochen nach Zustellung des Mahnbescheides beantragt werden, wenn Sie nicht gezahlt und auch keinen Widerspruch gegen den Mahnbescheid eingelegt haben.
Der Vollstreckungsbescheid steht einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleich (§ 700 Abs. 1 ZPO). Das bedeutet, dass aus dem Vollstreckungsbescheid die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann.
Dabei ist zu beachten, dass keine Prüfung der geltend gemachten Forderung durch das Gericht erfolgt. Sowohl der Mahnbescheid als auch der Vollstreckungsbescheid ergehen ohne inhaltliche Prüfung auf Grundlage der Angaben des Gegners.
Wenn Sie Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid einlegen, wird die Gegenseite zur Begründung des Anspruchs aufgefordert und es findet ein streitiges Gerichtsverfahren statt. Erst im Rahmen dieses Verfahrens wird die Forderung vom Gericht geprüft und Sie haben Gelegenheit, Ihre Einwendungen gegen die Forderung geltend zu machen.
Fazit
Wie Sie sehen, gehen Inkassounternehmen häufig gestuft vor. Wenn eine Forderung nicht bezahlt wird, drohen häufig folgende Konsequenzen:
- Mehrere Kontaktversuche
- Drohung / Meldung an die Schufa
- Mahnbescheid
- Vollstreckungsbescheid
- Zwangsvollstreckung z.B. Lohnpfändung, Gehaltspfändung
Trotzdem ist es wichtig, zunächst Ruhe zu bewahren und geordnet vorzugehen:
- Prüfen Sie ob die Forderung berechtigt ist.
- Verlangen Sie ggf. weitere Nachweise / Bestehen Sie auf die Einhaltung gesetzlicher Informationspflichten.
- Schreiben vom Gericht sollten niemals ignoriert werden (z.B. Mahnbescheid oder Vollstreckungsbescheid)