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Was tun bei unberechtigter Inkassoforderung? So wehren Sie sich richtig!

Rechtsanwalt Julian Jung | Rechtsanwalt in Neu-Isenburg
Julian Jung | Rechtsanwalt in Neu-Isenburg
Zuletzt aktualisiert: 01.06.2026

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Wenn Sie gerade ein Inkassoschreiben erhalten haben und unsicher sind, ob die Forderung berechtigt oder unberechtigt ist, finden Sie hier eine Schritt-für-Schritt-Anleitung: Inkassoschreiben was tun?


Unberechtigte Inkassoforderung – 3 Angriffspunkte

Bei unberechtigten Inkassoforderungen bestehen häufig diese 3 Angriffspunkte:

  1. Forderung ist unberechtigt.
  2. Inkassounternehmen ist unseriös.
  3. Gebühren sind überhöht.

In diesem Artikel erfahren Sie, was häufige Fehler der Inkassounternehmen sind und wie Sie sich wehren können.

1. Ist die Inkassoforderung unberechtigt?

Nach Erhalt eines Inkassoschreibens ist es besonders wichtig zu prüfen, ob die geltend gemachten Forderungen überhaupt bestehen.

Viele Schreiben wirken durch Fristen, Mahnungen oder juristische Formulierungen einschüchternd. In unserem Beitrag Inkassoforderung nicht bezahlt - diese Folgen drohen, erläutern wir Ihnen die typischen Eskalationsstufen von Inkassounternehmen.

Dennoch sind Inkassoforderungen nicht automatisch berechtigt. Häufig liegen Fehler vor oder die Forderung ist rechtlich nicht mehr durchsetzbar.

a) Inkassoforderung aber kein Vertrag?

Eine Inkassoforderung setzt grundsätzlich voraus, dass überhaupt ein wirksamer Vertrag zustande gekommen ist. Genau daran fehlt es jedoch in vielen Fällen. Besonders häufig kommt es zu Problemen bei:

  • Angeblichen Online-Abonnements.
  • Untergeschobenen Verträgen.
  • Identitätsmissbrauch.
  • Versehentlichen Klicks auf unseriösen Webseiten.
  • Verträgen, die nie wirksam abgeschlossen wurden.

Im Bereich des Onlinehandels führen Inkassounternehmen teilweise an, eine IP-Adresse sei aufgezeichnet worden und der Anschlussinhaber habe daher den Vertrag geschlossen. Dies ist unzutreffend, häufig ist der Inhaber des Internetanschlusses nicht der alleinige Nutzer, sodass ein Vertragsschluss in der Regel nicht durch die Zuordnung einer IP-Adresse nachgewiesen werden kann.

Kann das Unternehmen keinen wirksamen Vertrag nachweisen, besteht in der Regel auch kein Anspruch auf Zahlung. Inkassounternehmen müssen die Forderung nachvollziehbar darlegen können. Verbraucher sind nicht verpflichtet, einfach „vorsorglich“ zu zahlen.

Selbst wenn ein Vertrag geschlossen wurde, kann dieser unwirksam sein, beispielsweise wenn der Vertrag von einer nicht vollständig geschäftsfähigen Person geschlossen wurde (z.B. Minderjährige).

Weiterhin besteht gerade beim Fernabsatz über das Internet gegenüber Verbrauchern ein Widerrufsrecht. Wenn der Verbraucher nicht ausreichend über sein Widerrufsrecht belehrt wurde, kann sich das Widerrufsrecht auf bis zu 12 Monate und 14 Tage verlängern.

Wichtig: Lassen Sie sich nicht allein durch Drohungen mit SCHUFA-Einträgen oder Gerichtsverfahren unter Druck setzen. Ohne rechtliche Grundlage kann eine Forderung nicht wirksam durchgesetzt werden.

b) Inkassoforderung aber Rechnung bezahlt?

Ein weiterer häufiger Fehler: Die Forderung wurde längst beglichen, taucht aber trotzdem beim Inkasso auf. Gründe dafür können interne Buchungsfehler, verspätete Zahlungszuordnungen oder Kommunikationsprobleme zwischen Gläubiger und Inkassounternehmen sein.

Prüfen Sie deshalb sorgfältig:

  • Kontoauszüge.
  • Überweisungsbelege.
  • PayPal- oder Kreditkartenzahlungen.
  • Frühere Zahlungsbestätigungen.

Können Sie die Zahlung nachweisen, sollten Sie der Forderung schriftlich widersprechen und den Zahlungsnachweis beifügen. Häufig lässt sich die Angelegenheit dadurch bereits klären.

Allerdings kommt es in der Praxis vor, dass Inkassounternehmen trotz eindeutiger Zahlungsnachweise weiterhin Forderungen geltend machen. Aus der anwaltlichen Praxis ist beispielsweise folgender Fall bekannt:

  • Der Schuldner beglich die Hauptforderung vollständig.
  • Der Inkassoanwalt bestätigte, dass alle Forderungen beglichen sind.
  • Später wurden dennoch weitere Nachforderungen erhoben.
  • Anschließend folgten Mahnbescheid, Widerspruch und schließlich ein gerichtliches Verfahren.
  • Das Gericht wies die Forderung vollständig ab und sprach dem Schuldner zusätzlich die Erstattung seiner Rechtsverfolgungskosten zu.

Der Fall zeigt deutlich: Gegen unberechtigte Inkassoforderungen sollte man sich konsequent zur Wehr setzen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die berechtigte Hauptforderung bereits vollständig bezahlt wurde.

c) Inkassoforderung verjährt oder verwirkt?

Dabei kommen insbesondere zwei Einwendungen in Betracht: die Verjährung und die Verwirkung der Forderung.

Mehr zur rechtlichen Einordnung der Verjährung, typischen Fehlern von Inkassobüros sowie den wichtigsten Verteidigungsmöglichkeiten finden Sie hier: Verjährte Inkassoforderung – was tun, wenn das Inkassobüro trotzdem fordert?

2. Ist das Inkassounternehmen seriös?

Nicht jedes Inkassounternehmen arbeitet rechtmäßig oder hält sich an die gesetzlichen Vorgaben. Deshalb sollte immer geprüft werden, ob das Unternehmen überhaupt berechtigt ist, Inkassodienstleistungen anzubieten und ob die gesetzlichen Anforderungen eingehalten wurden. Gerade bei aggressiven Schreiben, hohem Zahlungsdruck oder unklaren Forderungsaufstellungen lohnt sich eine genaue Prüfung.

a) Inkassounternehmen ohne behördliche Genehmigung?

Inkassodienstleistungen dürfen in Deutschland nur von Unternehmen erbracht werden, die nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) registriert sind. Fehlt diese Registrierung, kann bereits erheblicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Forderungsdurchsetzung bestehen.

Eine fehlende Registrierung kann erhebliche rechtliche Konsequenzen haben. Insbesondere kann dies Auswirkungen auf die Durchsetzbarkeit von Inkassokosten haben.

Auf der Webseite des Bundesministeriums für Justiz können Sie das Rechtsdienstleistungsregister einsehen. Wenn ein Inkassounternehmen in Deutschland tätig ist und nicht im Rechtsdienstleistungsregister steht, ist das ein Indiz, dass die Forderung ganz oder teilweise unberechtigt sein könnte. Rechtsdienstleistungsregister

b) Inkasso ohne Vollmacht?

Inkassounternehmen machen Forderungen regelmäßig im Namen eines Gläubigers geltend. Deshalb sollte stets geprüft werden, ob überhaupt eine wirksame Beauftragung vorliegt und ob das Inkassounternehmen berechtigt ist, die Forderung einzuziehen.

Zwar muss einem Inkassoschreiben nicht automatisch eine Vollmacht beigefügt werden. Bestehen jedoch Zweifel daran, ob das Unternehmen tatsächlich für den behaupteten Gläubiger tätig wird, kann es sinnvoll sein, einen Nachweis der Bevollmächtigung zu verlangen.

Besonders häufig treten Probleme bei älteren oder mehrfach abgetretenen Forderungen auf. In solchen Fällen ist die sogenannte Abtretungskette oft lückenhaft oder nicht nachvollziehbar dokumentiert. Teilweise fehlen Verträge, Nachweise über Forderungsübergänge oder sonstige Unterlagen, aus denen sich die Berechtigung des Inkassounternehmens ergibt. Solche Unklarheiten können die Durchsetzbarkeit der Forderung erheblich beeinträchtigen.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Inkassoschreiben zudem nach § 174 BGB zurückgewiesen werden, wenn keine Originalvollmacht beigefügt ist. Erfolgt die Zurückweisung unverzüglich, kann die Erklärung des Inkassounternehmens unwirksam sein.

Ob eine solche Zurückweisung im konkreten Fall sinnvoll ist, hängt jedoch stark von den Umständen des Einzelfalls ab. In bestimmten Konstellationen kann durch die Zurückweisung des Inkassoschreibens und anschließende unmittelbare Zahlung der berechtigten Hauptforderung verhindert werden, dass zusätzliche Inkassokosten entstehen.

Allerdings bestehen hierbei auch Risiken. Erfolgt vor der Zahlung bereits eine gerichtliche Geltendmachung der Forderung, können zusätzliche Kosten entstehen. Zudem kann eine Zurückweisung wirkungslos sein, wenn Inkassokosten bereits unabhängig von dem konkret zurückgewiesenen Schreiben entstanden waren. Deshalb sollte sorgfältig geprüft werden, welche Vorgehensweise im jeweiligen Fall wirtschaftlich und rechtlich sinnvoll ist.

c) Informationspflichten von Inkassounternehmen

Inkassounternehmen unterliegen umfangreichen gesetzlichen Informationspflichten.

Mit der ersten Geltendmachung der Forderung gegenüber einer Privatperson müssen unter anderem folgende Informationen in Textform übermittelt werden:

  • Name und regelmäßig auch die Anschrift des Auftraggebers.
  • Forderungsgrund ggf. Vertragsgegenstand und Datum des Vertragsschlusses.
  • Entstehungsgrund der Inkassokosten.

Auf Nachfrage einer Privatperson muss das Inkassounternehmen in Textform mitteilen:

  • Name der Person, der die Forderung entstanden ist.
  • Bei Verträgen: die wesentlichen Umstände des Vertragsschlusses.

Unvollständige, widersprüchliche oder bewusst unklare Forderungsaufstellungen sind in der Praxis keine Seltenheit. Teilweise fehlen nachvollziehbare Angaben zur Hauptforderung, zu Zinsen oder zu den geltend gemachten Inkassokosten.

Besonders kritisch sind Schreiben, die vor allem durch Druck, kurze Fristen oder Drohungen mit SCHUFA-Einträgen arbeiten, ohne die Forderung nachvollziehbar zu erläutern.

Werden die gesetzlichen Informationspflichten verletzt, kann dies ein wichtiges Indiz dafür sein, dass die Forderung oder zumindest Teile der geltend gemachten Kosten angreifbar sind.

3. Inkassogebühren erstattungsfähig?

Selbst wenn die Hauptforderung berechtigt ist, bedeutet dies nicht automatisch, dass auch sämtliche Inkassokosten bezahlt werden müssen. In der Praxis werden Inkassogebühren häufig zu hoch angesetzt oder teilweise ohne rechtliche Grundlage gefordert.

Gerade Verbraucher wissen oft nicht, dass Inkassokosten nur unter bestimmten Voraussetzungen erstattungsfähig sind und der Höhe nach gesetzlichen Grenzen unterliegen.

a) Inkassogebühren ohne Zahlungsverzug?

Inkassokosten können grundsätzlich nur verlangt werden, wenn sich der Schuldner überhaupt im Zahlungsverzug befindet.

Voraussetzung hierfür ist zunächst, dass eine fällige und durchsetzbare Hauptforderung besteht. Fehlt es bereits daran, scheidet ein Anspruch auf Inkassokosten häufig aus.

Zusätzlich muss der Verzug gemäß § 286 BGB eingetreten sein. Dies ist insbesondere in folgenden Fällen möglich:

  • Nicht-Zahlung trotz Mahnung.
  • Fälligkeitstermin ist vertraglich vereinbart und nach dem Kalender bestimmt.
  • 30 Tage nach Zugang einer Rechnung (gegenüber Verbrauchern muss die Rechnung einen Hinweis enthalten).
  • Zahlung wurde ausdrücklich verweigert.

Gerade an diesen Voraussetzungen fehlt es in der Praxis jedoch häufig. Nicht selten wurden Rechnungen nie zugestellt, Mahnungen nicht wirksam übersandt oder Zahlungsfristen unklar formuliert.

Ist noch kein Zahlungsverzug eingetreten, können in der Regel weder Inkassokosten noch weitere Verzugsschäden verlangt werden. Deshalb sollte stets sorgfältig geprüft werden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen des Verzugs tatsächlich vorliegen.

b) Inkassogebühren überhöht?

Auch wenn Inkassokosten dem Grunde nach erstattungsfähig sind, bedeutet dies nicht, dass jede verlangte Gebühr auch in voller Höhe bezahlt werden muss. Inkassounternehmen orientieren sich bei der Berechnung ihrer Gebühren zwar häufig am Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). In der Praxis werden jedoch oftmals Kosten geltend gemacht, die über das rechtlich zulässige Maß hinausgehen.

Nach der gesetzlichen Wertung ist bei Inkassodienstleistungen, die weder besonders umfangreich noch besonders schwierig sind, grundsätzlich lediglich eine sogenannte 0,9-Gebühr erstattungsfähig.

Handelt es sich sogar um einen einfach gelagerten Fall, kommt häufig nur eine 0,5-Gebühr in Betracht. Ein solcher einfacher Fall kann insbesondere dann vorliegen, wenn der Schuldner die Forderung bereits auf die erste Mahnung hin begleicht und kein besonderer Prüfungs- oder Bearbeitungsaufwand erforderlich war.

Viele Verbraucher wissen nicht, dass Inkassounternehmen häufig höhere Gebühren ansetzen, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür gar nicht vorliegen. Gerade bei standardisierten Massenverfahren bestehen daher oft gute Argumente, die verlangten Inkassokosten zu kürzen.

Die nachfolgende Übersicht zeigt beispielhaft, welche Inkassokosten bei einer 0,9-Gebühr beziehungsweise einer 0,5-Gebühr einschließlich Auslagen und Umsatzsteuer bei unterschiedlichen Forderungshöhen grundsätzlich erstattungsfähig sein können:


Forderung 0,00 € bis 500 €

  • 0,9 Gebühr: 66,19 €
  • 0,5 Gebühr: 36,77 €

Forderung 501 € bis 1.000 €

  • 0,9 Gebühr: 119,52 €
  • 0,5 Gebühr: 66,40 €

Forderung 1001 € bis 1.500 €

  • 0,9 Gebühr: 167,85 €
  • 0,5 Gebühr: 96,03 €

Soweit zusätzlich weitere Kosten geltend gemacht werden - etwa für eine Adressermittlung - können auch diese grundsätzlich erstattungsfähig sein. Voraussetzung ist jedoch, dass die Kosten tatsächlich entstanden und zur Rechtsverfolgung erforderlich waren. Der Schuldner ist daher berechtigt, einen konkreten Nachweis über die entstandenen Kosten zu verlangen.

Deshalb sollten sowohl Inkassogebühren als auch zusätzliche Auslagen stets sorgfältig geprüft werden. Nicht selten lassen sich einzelne Kostenpositionen erfolgreich zurückweisen oder zumindest deutlich reduzieren.

c) Inkassogebühren und Rechtsanwaltsgebühren?

In der Praxis kommt es häufig vor, dass zunächst ein Inkassounternehmen mit der außergerichtlichen Forderungsbeitreibung beauftragt wird und anschließend zusätzlich ein Rechtsanwalt eingeschaltet wird, beispielsweise um die Forderung gerichtlich geltend zu machen.

Grundsätzlich gilt jedoch: Der Schuldner muss nur solche Kosten ersetzen, die zur Rechtsverfolgung tatsächlich erforderlich waren. Eine doppelte Belastung mit Inkasso- und Rechtsanwaltskosten ist daher häufig unzulässig.

Dabei regelt § 13f RDG ausdrücklich den Grundsatz, dass grundsätzlich nur die Kosten erstattungsfähig sind, die entstanden wären, wenn von Anfang an ausschließlich ein Rechtsanwalt mit der Forderungsdurchsetzung beauftragt worden wäre. Also nicht zusätzlich zu dem Rechtsanwalt auch ein Inkassobüro beauftragt worden wäre.

Eine Ausnahme gilt lediglich dann, wenn der Schuldner die Forderung erst nach Einschaltung des Inkassounternehmens bestritten hat und gerade dieses Bestreiten Anlass für die zusätzliche Beauftragung eines Rechtsanwalts war. In solchen Fällen können unter Umständen sowohl Inkassokosten als auch spätere Rechtsanwaltskosten erstattungsfähig sein.

Gerade bei standardisierten Inkassoverfahren werden jedoch häufig Kostenpositionen geltend gemacht, deren Erstattungsfähigkeit zweifelhaft ist. Deshalb sollten sämtliche Nebenforderungen sorgfältig geprüft werden.

Fazit

Unberechtigte Inkassoforderungen sollten nicht ungeprüft bezahlt werden.

Inkassoschreiben erzeugen häufig erheblichen Druck. Viele Betroffene zahlen vorschnell aus Sorge vor weiteren Kosten, einem SCHUFA-Eintrag oder gerichtlichen Konsequenzen. Genau dies kann jedoch ein Fehler sein. Nicht jede Inkassoforderung ist berechtigt und selbst bei berechtigten Hauptforderungen sind die geltend gemachten Inkassokosten häufig angreifbar.

Wenn Sie sich gegen eine unberechtigte Inkassoforderung wehren möchten, erfahren Sie hier mehr: Unberechtigte Inkassoforderung.

In vielen Fällen bestehen gute Verteidigungsmöglichkeiten, insbesondere wenn:

  • Überhaupt kein wirksamer Vertrag geschlossen wurde.
  • Die Forderung bereits bezahlt ist.
  • Die Forderung verjährt oder verwirkt ist.
  • Das Inkassounternehmen gesetzliche Vorgaben nicht einhält.
  • Überhöhte Inkasso- und Rechtsanwaltskosten verlangt werden.

Gerade bei älteren Forderungen, unklaren Vertragsverhältnissen oder ungewöhnlich hohen Nebenforderungen lohnt sich eine sorgfältige rechtliche Prüfung. Häufig lassen sich Forderungen vollständig abwehren oder zumindest erheblich reduzieren.

Wichtig ist vor allem: Ruhe bewahren, Fristen ernst nehmen und die Forderung nicht ungeprüft bezahlen.

Gerne unterstützen wir Sie dabei, Inkassoforderungen rechtlich zu prüfen und geeignete Schritte gegen unberechtigte oder überhöhte Forderungen einzuleiten. Bereits im Rahmen eines Erstgesprächs kann häufig eine erste Einschätzung zu den Erfolgsaussichten und den sinnvollsten Handlungsoptionen gegeben werden.

Rechtsanwalt Julian Jung | Rechtsanwalt in Neu-Isenburg

Über den Autor

Dieser Artikel wurde verfasst von Rechtsanwalt Julian Jung. Er unterstützt Mandanten bei der Abwehr unberechtigter Forderungen, Inkassoschreiben, Mahnbescheide und Vollstreckungsbescheiden.

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